Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 232

§ 232 – Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung führt zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
  • Auch die Zinsen, die von diesen Ansprüchen abhängen, erlöschen.
  • Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
  • Dies betrifft sowohl die Hauptforderung als auch die damit verbundenen Zinsen.
  • Die Regelung betrifft steuerliche Verpflichtungen und deren Durchsetzbarkeit.