Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 232
§ 232 – Wirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Kurz erklärt
- Die Verjährung führt zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
- Auch die Zinsen, die von diesen Ansprüchen abhängen, erlöschen.
- Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
- Dies betrifft sowohl die Hauptforderung als auch die damit verbundenen Zinsen.
- Die Regelung betrifft steuerliche Verpflichtungen und deren Durchsetzbarkeit.